Gesetze / Gewerbeabfallverordnung
GewAbfV§ 7 Überlassung von gewerblichen Siedlungsabfällen, die nicht verwertet werden
Stand: 29.10.2020
Wird zitiert von 29
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Saarland, 26.02.2015 – 2 A 488/13Zitiert von 6
- BVerfG, 19.06.2007 – 1 BvR 1290/05Abfallrecht: Anforderungen an die Bestimmtheit des Ordnungswidrigkeitentatbestands einer kommunalen Abfallwirtschaftssatzung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 23
- VG Frankfurt (Oder), 29.09.2023 – 5 K 1181/20Zitiert von 1
- VG Cottbus, 22.03.2018 – VG 6 K 1975/15
- OVG Rheinland-Pfalz, 11.03.2015 – 8 A 11003/14Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 18.03.2015 – OVG 9 N 171.13Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Schleswig, 26.07.2024 – 4 B 29/24
- VG Trier, 27.07.2023 – 10 K 1124/23.TR
- VG Frankfurt (Oder), 14.12.2022 – VG 5 L 331/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 GewAbfV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GewAbfV%202017/7#abs-1 (1) Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen, die nicht verwertet werden, haben diese dem zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach Maßgabe des § 17 Absatz 1 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu überlassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GewAbfV%202017/7#abs-2 (2) Erzeuger und Besitzer haben für die Überlassung Abfallbehälter des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder eines von ihm beauftragten Dritten in angemessenem Umfang nach den näheren Festlegungen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, mindestens aber einen Behälter, zu nutzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GewAbfV%202017/7#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger gewerbliche Siedlungsabfälle, die nicht verwertet werden, gemäß § 20 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes von der Entsorgung ausgeschlossen hat.