Gesetze / Gewerbeabfallverordnung

GewAbfV

§ 7 Überlassung von gewerblichen Siedlungsabfällen, die nicht verwertet werden

Stand: 29.10.2020

Bund2 Fassungen29 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GewAbfV%202017/7#abs-1 (1) Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen, die nicht verwertet werden, haben diese dem zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach Maßgabe des § 17 Absatz 1 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu überlassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GewAbfV%202017/7#abs-2 (2) Erzeuger und Besitzer haben für die Überlassung Abfallbehälter des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder eines von ihm beauftragten Dritten in angemessenem Umfang nach den näheren Festlegungen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, mindestens aber einen Behälter, zu nutzen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GewAbfV%202017/7#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger gewerbliche Siedlungsabfälle, die nicht verwertet werden, gemäß § 20 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes von der Entsorgung ausgeschlossen hat.

§ 6 § 8